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[ TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE ]

Patente / Gebrauchsmuster / Marken / Schutz von geographischen Herkunftsangaben / Schutz von Designrechten / Urheberrechte / Schutz von Domänen / Topografien von Halbleiterbauelementen / Sortenschutz von Pflanzensorten / Know How, Geschäftsgeheimnis / Unlauterer Wettbewerb



PATENTE

Europäisches Patent / Internationale Patentanmeldung / Ausländischer Patentschutz nach der Pariser Verbandsübereinkunft / Ergänzende Schutzzertifikate / Arbeitnehmererfindungen

Auswahl von Dienstleistungen im Patentbereich:
  • Vorbereitung der Anmeldung und Einreichung der Anmeldung in der Tschechischen Republik, in der EU und in anderen Ländern;
  • Beratung in der Strategie des Patentschutzes und des Schutzes aufgrund anderer Rechte;
  • Europäisches Patent;
  • Internationale Patentanmeldung;
  • Ausländische Patentanmeldung;
  • Schutz ausländischer Erfindungen in der Tschechischen Republik;
  • Wirksamkeit eines europäischen Patents in der Tschechischen Republik;
  • Patenterwerb aufgrund einer Gebrauchsmusteranmeldung;
  • Schneller Erfindungsschutz durch ein Gebrauchsmuster und eine Patentanmeldung;
  • Know-how, Arbeitnehmererfindungen, technische Lösungen;
  • Kopieren und Nachahmung einer geschützten Erfindung;
  • Beratungen, Streitverfahren, Kollision von Rechten, Lizenzen.
Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Bereich des Schutzes von Erfindungen, technischen Lösungen, Arbeitnehmererfindungen und auf dem Gebiet der Patenterteilung.

Patente werden erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind. In der Praxis kann es sich z.B. um eine Maschine, einen Verarbeitungsprozeß oder die Zusammensetzung eines Mittels handeln. Als Erfindungen gelten nicht Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.

Sie sollten Ihre Erfindung auf keinen Fall vor der Einreichung der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung veröffentlichen. Das Urheberrecht schützt nur Ihr Werk (z.B. ein Buch), aber nicht Ihre erfinderische Idee, die in diesem Buch publiziert ist. Aus diesem Grund könnte Ihre Idee von einem Dritten genutzt werden, ohne daß Sie dagegen erfolgreich vorgehen können.

Wir berücksichtigen bei unserer Beratung auch die mit dem Patentrecht verwandten Gebiete, wie z.B. die Biotechnologie, den Sortenschutz von Pflanzensorten, Know-how, das Urheberrecht, das Geschmacksmusterrecht und die Arbeitnehmererfindungen.

Da jedes Patent nur eine territoriale Wirkung hat, bietet Ihnen unsere Kanzlei in einem ausgezeichneten Preis-Leistungsverhältnis die Vertretung Ihrer Interessen in der Tschechischen Republik sowie vor dem Europäischen Patentamt. Außerdem können wir Ihnen bei der Berücksichtigung internationaler Verträge einen weltweiten Schutz vermitteln. Also, erst ein entsprechender Schutz, dann eine Veröffentlichung!


Europäisches Patent

Das Europäische Patentsystem macht es möglich, den Schutz einer Erfindung in zur Zeit 27 Ländern Europas zu erwerben. Es handelt sich um alle EU-Länder, außerdem z.B. um die Schweiz oder die Türkei. Wir bieten Ihnen eine qualifizierte Vertretung vor dem Europäischen Patentamt in München an.

Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag. In Ausnahmefällen kann diese Laufzeit verlängert werden. Nach der Erteilung des europäischen Patents ist für seine Wirksamkeit in einzelnen Ländern eine Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Amtssprache erforderlich. Ein europäisches Patent hat auf dem Gebiet der Tschechischen Republik die gleiche Wirkung wie ein nationales Patent. Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, besteht für den Anmelder die Möglichkeit, eine entsprechend veränderte nationale Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität beim Amt für gewerbliches Eigentum einzureichen.


Internationale Patentanmeldung

Parallel zum Europäischen Patent besteht die Möglichkeit, den Patentschutz in anderen Ländern zu beantragen. Dies kann entweder durch einzelne nationale Anmeldungen oder als internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf in bis zu etwa 180 Ländern der Welt geschehen.


Ausländischer Patentschutz nach Pariser Verbandsübereinkunft

Der Patentschutz im Ausland richtet sich ganz nach dem jeweiligen nationalen Recht des Landes, in dem der Patentschutz angestrebt wird. Es ist zu beachten, daß sich innerhalb von 12 Monaten nach einer Patentanmeldung im Inland eine Nachanmeldung im Ausland unter Inanspruchnahme des Prioritätsrechts aus der nationalen Anmeldung anbietet.

Ein eventuell gewünschter Patentschutz im Ausland ist von Ihrem Unternehmensvorhaben und den angestrebten Zielen in den einzelnen Ländern abhängig.


Ergänzende Schutzzertifikate

Für das Patent kann ein ergänzender Schutz durch ein Schutzzertifikat beantragt werden. Den Antrag auf die Erteilung eines Schutzzertifikats stellt der Patentinhaber oder dessen Vertreter. Der Gegenstand dieses Patents muß ein Mittel oder ein Verfahren zur Gewinnung eines solchen Mittels sein. Außerdem kann es sich auch um Pflanzenschutzmittel handeln. Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Entscheidung über die Registrierung des Mittels zu stellen. Wenn die Registrierung bereits vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt ist, muß der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Patenterteilung gestellt werden.

Der Schutzzertifikat ist in dem Zeitraum zwischen dem Anmeldetag des Grundpatents und dem Tag der ersten Registrierung, die als Voraussetzung für die Markteinführung eines Mittels als Arzneimittel oder als Pflanzenschutzmittel in der Tschechischen Republik gilt, wirksam. Die Wirksamkeit beträgt höchstens 5 Jahre.


Arbeitnehmererfindungen

Als Verbesserungsvorschläge im Sinne von Arbeitnehmererfindungen gelten technische Verbesserungen, Herstellungs- und Verfahrensverbesserungen, Lösungen von Problemen bezüglich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Umwelt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, über seine Verbesserungsvorschläge zu verfügen.

Wenn die Arbeitnehmererfindung den Arbeits- oder Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers betrifft, ist der Arbeitnehmererfinder verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber anzubieten. Ab dem Zeitpunkt des Angebots hat der Arbeitgeber innerhalb einer 2-monatigen Frist die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer einen Vertrag über die Annahme des Angebots sowie des Entgelts zu schließen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer über seinen Verbesserungsvorschlag selbst (ohne weitere Einschränkung) verfügen. Bei Arbeitnehmererfindungen, die bereits als Patent geschützt werden, entstehen keine Schutzrechte.

Gewerbliche Schutzrechte und deren sinnvolle Nutzung sichert Ihnen eine dominierende Marktposition.

Bei Interesse können Sie mit uns jederzeit Kontakt aufnehmen. Für weitere aktuelle Informationen können Sie uns schreiben, uns anrufen, ein Fax oder eine e-mail schicken oder uns persönlich besuchen.

Sie erhalten von uns die erste Information und die erste Beratung kostenlos.




GEBRAUCHSMUSTER


Auswahl von Dienstleistungen, die unsere Kanzlei bei Gebrauchsmustern anbietet:
  • Vorbereitung der Anmeldung und Einreichung der Anmeldung des Gebrauchsmusters in der Tschechischen Republik, in der EU und in anderen Ländern;
  • Beratung in der Strategie des Schutzes des Gebrauchsmusters;
  • Patenterteilung aufgrund der Anmeldung des Gebrauchsmusters;
  • Ausdehnung des Schutzes im Ausland;
  • Beratungen, Streitverfahren, Kollision von Rechten, Lizenzen.
Technische Erfindungen, die neu sind, einen erfinderischen Schritt aufweisen und gewerblich anwendbar sind, können als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Keine Erfindungen sind gemäß Gebrauchsmustergesetz:
  1. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  2. Ästhetische Formschöpfungen von Waren,
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,
  4. Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
  5. Die Wiedergabe von Informationen.

Eine Erfindung kann entweder als Gebrauchsmuster oder als Patent geschützt werden. Die Wahl eines Gebrauchsmusters ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Erfindungshöhe nicht so hoch ist, daß ein Patent erteilt werden könnte. Das Amt führt vor der Registrierung nur eine formelle Prüfung ohne internationale Recherche durch. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register und endet spätestens 10 Jahre nach dem Anmeldetag. Innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung besteht die Möglichkeit, die nationale Anmeldung in eine internationale umzuwandeln, und sich damit einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz in den meisten Ländern der Welt (etwa in 180) für einen Zeitraum von 21 Jahren ab dem nationalen Anmeldetag zu sichern.

Bei Interesse können Sie mit uns jederzeit Kontakt aufnehmen. Für weitere aktuelle Informationen können Sie uns schreiben, uns anrufen, ein Fax oder eine e-mail schicken oder uns persönlich besuchen.
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Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marken

Recherche / Nationale Marken / Internationale Marken / Marken in der Europäischen Union

Auswahl von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marken:
  • Vorbereitung der Anmeldung und Einreichung der Anmeldung zur Eintragung der Marke in der Tschechischen Republik, in der Europäischen Union und weltweit;
  • Beratung im Bereich der Marketingstrategie bei Marken;
  • Kollektivmarke;
  • Gemeinschaftsmarke;
  • International registrierte Marke;
  • Verfahren in Markenangelegenheiten im Ausland;
  • International registrierte Marken in der Tschechischen Republik;
  • Allgemein bekannte Marke;
  • Notorisch bekannte Marke;
  • Auswirkungen der Gemeinschaftsmarke in der Tschechischen Republik;
  • Recherche in nationalen und internationalen Datenbanken;
  • Rechtsübergang, dingliche Rechte, Konkursverfahren und Lizenzen;
  • Know-how, Firma, geographische Angaben;
  • Kopieren, Nachahmung und Fälschung der Marken;
  • Beratungsgespräche, Streitverfahren, Kollision von Rechten;
Die Marke ist ein Eigentum, dessen Wert man um ein Vielfaches steigern kann. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Der Markeninhaber erwirbt durch die Registereintragung einer Marke ausschließliche Rechte. Dieses Recht hat zur Folge, daß Dritten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschützten Marke identisches oder verwechselbares Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.

Jeder Markeninhaber, der seine Rechte für ähnliche Waren oder Dienstleistungen durch eine Marke schützen lassen hat, kann innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Veröffentlichung der neu angemeldeten Marke im tschechischen Markenblatt Widerspruch einlegen.

Die Schutzdauer, die bereits mit dem Anmeldetag beginnt, beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Jede Marke hat nur ihre eingeschränkte territoriale Wirkung, daher ist eine internationale Registrierung in jedem einzelnen Land dringend zu empfehlen.

Unsere Kanzlei kann Ihnen einen entsprechenden Schutz in den meisten Ländern der Welt vermitteln.


Recherche

Wir bieten Ihnen die Durchführung von Recherchen in nationalen sowie internationalen Datenbanken an. Das Ergebnis einer Recherche informiert Sie darüber, ob zum jetzigen Zeitpunkt ein identisches oder verwechselbares Zeichen von einem Dritten benutzt wird. Außerdem können wir Ihnen ein Gutachten zu eventuell voraussehbaren Kollisionen anbieten.


Nationale Marken

Nach Eingang der Anmeldung einer nationalen Marke wird das Zeichen auf absolute Eintragungshindernisse geprüft. Dieses Verfahren führt das Amt für gewerbliches Eigentum von Amts wegen durch. Stellt sich bei der Prüfung Ihrer Markenanmeldung heraus, daß Eintragungshindernisse vorliegen, wird diesem Zeichen der Schutz untersagt.

Von der Eintragung sind ausgeschlossen:
  • Ein Zeichen, das nicht grafisch darstellbar ist;
  • Ein Zeichen ohne jegliche Unterscheidungskraft für Waren und Dienstleistungen;
  • Ein Zeichen, das ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, das im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen könnte;
  • Ein Zeichen, das ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, das im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden ist;
  • Ein Zeichen, das ausschließlich durch Gestaltungselemente gebildet ist, die sich aus dem Charakter der Waren oder Dienstleistungen ergeben oder zur Erlangung der technischen Funktion oder des Nutzungswertes der Waren oder Dienstleistungen erforderlich sind;
  • Ein Zeichen, das gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt;
  • Ein Zeichen, das geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen;
  • Ein Zeichen, das aufgrund internationaler Verpflichtungen der Tschechischen Republik unter absoluten Schutzhindernissen leidet;
  • Ein Zeichen mit einem großen symbolischen Wert, insbesondere Glaubenssymbole;
  • Ein Zeichen, das identisch mit einer Marke ist, die bereits für einen anderen Inhaber für ähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet oder eingetragen ist.

International registrierte Marken

Da ein Markeninhaber keinerlei Rechte aus einer national registrierten Marke im Ausland geltend machen kann, ermöglicht eine internationale Anmeldung aufgrund einer vorherigen nationalen Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf einen Schutz auch im Ausland. Allerdings richtet sich der Schutz in einem anderen Land nach der Gesetzgebung jenes konkreten Landes.


Gemeinschaftsmarken

Als Gemeinschaftsmarke wird die Marke der Europäischen Union bezeichnet. Diese Marke gilt in der gesamten Europäischen Union, selbstverständlich auch in den 10 neuen Beitrittsländern. Die Anmeldung kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante oder bei der nationalen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates eingereicht werden. Das Harmonisierungsamt führt vor der Eintragung ins Register die formelle sowie sachliche Prüfung durch. Natürliche und juristische Personen, die weder ihren Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU haben, müssen im Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten werden. Bei der Einreichung der Anmeldung liegt jedoch kein Vertreterzwang vor. Unsere Kanzlei bietet Ihnen auf diesem Gebiet eine Rundum-Dienstleistung an.

Ein grenzübergreifender Schutz Ihres Zeichens ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg Ihrer unternehmerischen Aktivitäten auf den ausländischen Märkten. Es ist äußerst wichtig, einen ausreichenden Schutz Ihrer Waren und Dienstleistungen vor dem Start im Ausland zu sichern.

Die steigende Tendenz der Anzahl ausländischer Anmeldungen in der Tschechischen Republik zeigt, daß sich viele ausländische Firmen auf ihren Start auf dem tschechischen Markt vorbereiten.

Aufgrund einer Vielzahl internationaler Abkommen, denen die Tschechische Republik in den letzten Jahren beigetreten ist, können wir Ihnen einen sinnvollen Schutz Ihrer gewerblichen Rechte unter Berücksichtigung Ihrer Rechte im Ausland anbieten. Diese Tatsache kann entscheidend bei Aufbau und Erhaltung Ihrer dominierenden Marktposition sein.

Bei Interesse können Sie mit uns jederzeit Kontakt aufnehmen. Für weitere aktuelle Informationen können Sie uns schreiben, uns anrufen, ein Fax oder eine e-mail schicken oder uns persönlich besuchen.

Sie erhalten von uns die erste Information oder die erste Beratung kostenlos.




Schutz von geographischen Herkunftsangaben


Auswahl von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Schutzes von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen:
  • Vorbereitung der Anmeldung und Einreichung der Anmeldung in der Tschechischen Republik sowie in den anderen Ländern;
  • Internationale Eintragung von Angaben und Ursprungsbezeichnungen;
  • Beratung bezüglich der Strategie des angestrebten Schutzes;
  • Eintragung ins Register;
  • Ausdehnung des Schutzes für weitere Hersteller bzw. Verarbeiter;
  • Beratung, Streitverfahren, Rechtskollision.
Geografische Herkunftsangaben sind Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es sind meistens Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern.

Den Schutz genießen keine Angaben oder Zeichen, bei denen es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt.

Geografische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

Haben gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, die auf die Herkunft zurückzuführen sind, so dürfen nur Waren oder Dienstleistungen, die diese besonderen Merkmale aufweisen, mit der Herkunftsangabe gekennzeichnet sein.

Geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Marken können alle zum Schutz von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, obwohl diese in ihrer Substanz vollkommen unterschiedlich sind. Die Marke ist ein privatrechtliches Gut, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind dagegen ein Bestandteil des öffentlichen Rechts.

Der Antrag auf die Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung wird beim Amt für gewerbliches Eigentum gestellt. Antragsteller können nur Erzeuger- oder Verarbeiterverbände sein. Ausnahmsweise können Antragsteller auch natürliche oder juristische Personen sein, wenn sie im fraglichen Gebiet die einzigen Erzeuger sind.

Der Schutz gilt zeitlich unbeschränkt. Für die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung darf keine Lizenz erteilt werden. Außerdem dürfen diese Angaben oder Zeichen nicht verpfändet und übertragen werden.

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Designschutz (Geschmacksmuster)

Internationale Geschmacksmusteranmeldung / Design in der Europäischen Union

Auswahl von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Designschutzes:
  • Vorbereitung der Anmeldung und Einreichung der Anmeldung des Geschmacksmusters in der Tschechischen Republik, der EU und weltweit;
  • Beratung über die Strategie, wie der angestrebte Schutz eines Geschmacksmusters am sinnvollsten zu erreichen ist;
  • Ausweitung des Schutzes im Ausland;
  • Geschmacksmuster in der Europäischen Union;
  • Ausländisches Verfahren in Sachen eines Geschmacksmusterschutzes;
  • Urheberrecht;
  • Durchführung von Recherchen in nationalen und internationalen Datenbanken;
  • Kopieren, Nachbildung und Fälschung von Design;
  • Kauf, Übertragung, Lizenzen, Beratungsgespräche, Streitverfahren, Kollision von Rechten;

Einen entsprechenden Schutz können nur Muster oder Modelle (Farb- und Formgestaltungen) genießen, die als Vorlage zur Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse geeignet, d.h. reproduzierbar sind. Als Voraussetzung für die Schutzfähigkeit gilt, daß das Muster oder Modell zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein muß, also den Fachkreisen nicht bekannt ist. Außerdem muß ein Geschmacksmuster eigentümlich sein.

Der Designschutz dauert 5 Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann um insgesamt höchstens weitere 20 Jahre verlängert werden.


Geschmacksmusteranmeldung im Ausland

Das Geschmacksmuster kann, wie z.B. ein Patent oder eine Marke, nur territorial geschützt werden. Deshalb ist es ratsam, sich auch einen Schutz im Ausland zu sichern. Zu diesen Zwecken kann das 6 Monate andauernde Recht der Unionspriorität in Anspruch genommen werden.


Geschmacksmuster in der Europäischen Union

Aufgrund der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union besteht die Möglichkeit, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden. Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, selbstverständlich auch in den 10 neuen Beitrittsländern. Die Schutzdauer endet genauso wie beim nationalen Schutz spätestens nach 25 Jahren.

Eine sinnvolle Nutzung Ihrer gewerblichen Rechte ermöglicht es Ihnen, eine dominierende Marktposition aufzubauen und zu erhalten.

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Urheberrechte


Das Urheberrecht am Werk entsteht in dem Augenblick, in dem das Werk in irgendeiner objektiv wahrnehmbaren Form ausgedrückt ist. Gegenstand des Urheberrechts sind verschiedene Werkarten, die das individuelle Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers sind und in irgendeiner objektiv wahrnehmbaren Form einschließlich elektronischer Form ausgedrückt sind, dauerhaft oder vorübergehend, ohne Rücksicht auf deren Umfang, Zweck oder Bedeutung.

Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Haben zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, dann steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam und ungeteilt zu, sie sind damit Miturheber.

Das Urheberrecht umfasst mehr als nur Bücher, Musik- und Filmwerke. Zwischen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht ist z.B. im Bereich der Industrie kaum eine eindeutige Abgrenzung möglich. Der Geschmacksmusterschutz und der Urheberschutz schließen einander nicht aus. Das Urheberrecht der Tschechischen Republik sowie aller EU-Länder entsteht mit der Schaffung des Werkes, wenn dieses sinnlich wahrnehmbar ist. Das tschechische Urheberrecht kennt keine Registrierung als Voraussetzung für die Entstehung des Urheberrechts. Das Urheberrecht umfasst die ausschließlichen Urheberpersönlichkeitsrechte und die ausschließlichen Vermögensrechte. Die Vermögensrechte dauern, genauso wie in anderen EU-Ländern, für die Lebenszeit des Urhebers und noch 70 Jahre nach seinem Tod. Die Persönlichkeitsrechte sind unübertragbar und erlöschen durch den Tod des Urhebers.

Unentgeltliche gesetzliche Lizenzen

Keine Verletzung des Urheberrechts begeht, wer:
  • in seinem Werk in begründetem Ausmaß Auszüge aus veröffentlichten Werken anderer Urheber zitiert;
  • in sein selbständiges wissenschaftliches, kritisches oder fachliches Werk, oder in ein zu Unterrichtszwecken bestimmtes Werk, zur Erläuterung seines Inhalts kleinere vollständige veröffentlichte Werke einfügt;
  • ein veröffentlichtes Werk ausschließlich zu wissenschaftlichen oder zu Unterrichts- oder anderen Bildungszwecken nutzt;
  • ein Werk in begründetem Ausmaß bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse verwendet, bei denen ein solches Werk aufgeführt, ausgestellt oder anders genutzt wird;
  • einen bereits in einem anderen Massenkommunikationsmittel veröffentlichten Artikel mit einem Inhalt aktueller Bedeutung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Angelegenheiten oder deren Übersetzung in die periodische Presse oder ein anderes Massenkommunikationsmittel übernimmt. Eine derartige Übernahme ist nicht zulässig, wenn sie ausdrücklich verboten ist.
Der Name des Urhebers, wenn es sich nicht um ein anonymes oder pseudonymes Werk handelt, muß stets genannt werden. Außerdem ist der Titel des Werkes und die Quelle anzugeben.

Es ist zulässig, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen, Straßen oder in Parkanlagen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Zustimmung des Urhebers ist nicht einmal für die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung eines in dieser Weise aufgenommenen oder ausgedrückten Werkes erforderlich.

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Schutz von Domänen


Der Name Ihrer registrierten Domäne gehört nur Ihrer Website und verhindert damit gegenüber Dritten die Verwendung der identischen Adresse im Internet. Es existiert aber eine Vielzahl von Domänen „jederbeliebige.com“, die einen internationalen Status genießen. Keine andere Person kann unter diesen Umständen über Ihre Adresse „Adresse.com“ verfügen. Diese Adresse kann jedoch von anderen Personen in einer nationalen Form „jederbeliebige.xx“, „jederbeliebige.cz“ oder „jederbeliebige.??“ für ein anderes Land benutzt werden.

Ein entsprechender Rechtsschutz mit nationaler sowie internationaler Wirkung kann nur durch Registrierung einer Domäne als Marke im vorgesehenen Gebiet gesichert sein. Ohne diese Registrierung gibt es in der heutigen Zeit nur wenig Möglichkeiten, einen eventuellen Missbrauch Ihres guten Namens oder des guten Namens Ihrer Gesellschaft durch Dritte im Internet zu verhindern.

In der heutigen Zeit wächst die Bemühung verschiedener Firmen, die Benutzung ähnlicher Domänen im Internet zu verhindern.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen auch in diesem Bereich Rechtsberatung an und ist in der Lage, Ihre Rechte zum Schutz von Domänen und Marken, die im Internet verwendet werden, weltweit durchzusetzen. Wir können Ihnen auch mit Marketingstrategien, der Gestaltung und dem Schutz Ihrer Domäne behilflich sein. Wir bearbeiten auch Entwürfe von Lizenzverträgen zur Benutzung von Marken, die auf Internetseiten verwendet werden.

Sie profitieren hiervon und vermindern das Risiko, dass Rechte Dritter verletzt werden.

Beispiele von registrierten Marken:

Ihr_Name_derFirma®
Ihr_Name_derFirma.com®
www.Ihr_Name_derFirma.com®
http://www.Ihr_Name_derFirma.com®

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Topografien von Halbleiterbauelementen




Sortenschutz von Pflanzensorten


Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Beständigkeit, Unterscheidbarkeit, Homogenität und Neuheit einer Pflanzensorte gelten als Voraussetzung für die Eintragung ins Register.

Sortenschutzantrag

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine Rundum-Dienstleistung bei der Vorbereitung eines Sortenschutzantrags und der Eintragung in die Sortenschutzrolle des Sortenamtes der Tschechischen Republik an. Außerdem bieten wir Ihnen gemeinschaftlichen Sortenschutz in der Europäischen Union an, der für das gesamte Gebiet vom Europäischen Sortenamt nur einheitlich erteilt werden kann. Bei Bedarf kann ein entsprechender Sortenschutz weltweit angestrebt werden. Wir beraten Sie auch in Fragen der Nutzungsrechte sowie Zwangsnutzungsrechte, der Rechtsverletzung des Sortenschutzes, der Rechtsnachfolge sowie in weiteren Fragen.

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Know How, Geschäftsgeheimnis


Eine Auswahl unserer Dienstleistungen des Rechtschutzes von Know-how und Geschäftsgeheimnis:
  • Beratung in der Strategie des Schutzes von Know-how und Geschäftsgeheimnis;
  • Vereinbarungen, Verträge, Verhandlungen und Methodik des Schutzes;
  • Verträge über Know-how, Franchise und Schaffung eines immateriellen Werkes;
  • Ausdehnung des Schutzes im Ausland;
  • Besprechungen, Streitverfahren, Kollision von Rechten, ungerechtfertigte Nutzung usw.

Bei Know-how handelt es sich im Prinzip um ein bedeutendes und hochwertiges geistiges Eigentum der Firma. Know-how wird auf schöpferische Art und Weise geschaffen, Know-how stellt eine unkonventionelle Art dar, entstandene Probleme zu lösen.
Vereinbarungen, Verträge und Verhandlungen mit derzeitigen sowie ehemaligen Arbeitnehmern, Kunden und Vertreten der Konkurrenz, aber auch Beziehungen zwischen Partnern und Inhabern der Firma, stellen eine ernsthafte Gefahr für das Geschäftsgeheimnis dar.

In den meisten Unternehmensbereichen ist es notwendig, das Geschäftsgeheimnis der Firma zu schützen. Unsere Kanzlei bietet Ihnen ein breites Spektrum an rechtlichen Dienstleistungen bezüglich des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses an. Wir helfen Ihnen, die Schutzstrategie zu implementieren und dem Geschäftsgeheimnis Ihrer Firma anzupassen.

Firma

Eine Firma ist ein Name, unter dem ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Ein großer Vorteil ist, dass kein anderer Unternehmer eine identische oder verwechselbare Firma nutzen kann. Die Firma kann auch als Marke registriert werden. Eine Registrierung als Marke verhindert die Benutzung eines ähnlichen Zeichens durch eine andere Firma.

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Unlauterer Wettbewerb


Das Recht des unlauteren Wettbewerbs schützt den Unternehmer vor Wettbewerbshandlungen seiner Konkurrenz, die nach der Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs verbietet täuschende Werbung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Schmiergeldzahlung, Irreführung der Abnehmer, Verursachung einer Verwechslungsgefahr, Herabsetzung und weitere unlautere Handlungen.

Der unlautere Wettbewerb ist eine Handlung im Rahmen des Wirtschaftswettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstößt und anderen Wettbewerbsteilnehmern oder Verbrauchern Schaden zufügen kann.

Als Herabsetzung gilt z.B. auch die Veröffentlichung und die Verbreitung von internen Firmendaten, Produkten oder Leistungen eines anderen Wettbewerbsteilnehmers, die ihm Schaden zufügen können. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um wahre oder unwahre Angaben handelt.

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